Allgemeine Lieferbedingungen
der Zorn Maschinenbau GmbH (Stand: Januar 2024)
1. Geltungsbereich
1.1 Unsere Angebote, Verkäufe und die Abwicklung der Lieferungen, Abholungen und Leistungen an unsere Kundeerfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Lieferbedingungen (nachfolgend „Lieferbedingungen“).
1.2 Diese Lieferbedingungen gelten nur gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln, („Unternehmer“) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“).
1.3 Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse mit dem Kunden, ohne dass es hierfür einer neuen Vereinbarung bedarf.
1.4 Sollten Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden von diesen Lieferbedingungen abweichen, so gelten die Geschäftsbedingungen des Kunden nur, wenn sie von uns ausdrücklich in Textform (z.B. schriftlich oder per E-Mail) bestätigt werden. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.5 Werden zwischen uns und dem Kunden von einzelnen Bedingungen dieser Lieferbedingungen abweichende Regelungen vereinbart, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Lieferbedingungen nicht berührt.
2. Vertragsabschluss
2.1 Der Kunde kann unsere angebotene Leistung nur innerhalb der im Angebot angegebenen Preisgültigkeitsfrist in Textform bestellen. Soweit bei einem Angebot keine Frist angegeben ist, gilt eine Frist von vier Wochen ab Angebotsdatum.
2.2 Ein Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung in Textform zustande.
2.3 Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang, ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
2.4 Irrtümer, Schreib-, Druck- oder Rechenfehler in unserem unverbindlichen Angebot sowie unseren Katalogen und Prospekten bleiben vorbehalten.
2.5 Die zum unverbindlichen Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Rechnungen, Gewichts- oder Maßangaben sind, soweit nichts anderes vereinbart, nur annähernd maßgebend; die endgültigen technischen Daten und Maße können erst im Aufstell- und Energieversorgungsplan nach Abschluss der mechanischen und elektrischen Konstruktion festgelegt werden. Derartige Angaben im Angebot, insbesondere auch solche über Leistungen und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte sowie DIN-Normen gelten nur dann als vertraglich vereinbart, wenn wir dies ausdrücklich in Textform erklären.
3. Vorbereitende Unterlagen und Schutzrechte daran
3.1 Beratungen und Planungen sind, soweit uns noch kein Auftrag erteilt ist, unverbindlich. Von uns übergebene Unterlagen und gemachte Angaben wie Planskizzen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben oder Lasten- bzw. Pflichtenhefte sind unverbindlich, es sei denn, sie sind als verbindlich bezeichnet oder als ausdrücklich in Bezug genommener Vertragsbestandteil verbindlich geworden.
3.2 Angebot, Abbildungen, Beschreibung, Preislisten, Muster, Entwürfe oder Zeichnungen oder jedwede technischen Daten sind und bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen weder kopiert noch in sonstiger Weise Dritten zugänglich gemacht werden. Der Kunde darf sie ohne ausdrückliche anderweitige Vereinbarung nicht dazu verwenden, selbst Gegenstände anzufertigen oder durch Dritte anfertigen zu lassen.
3.3 Die in Ziff. 3.1 und 3.2 genannten Unterlagen und Angaben bleiben unser geistiges Eigentum, und zwar auch nach Ausführung des Auftrages.
3.4 Falls nach unseren Beratungen und/oder Planungen kein Vertrag zur Ausführung der Leistung zustande kommt, sind uns sämtliche von uns gefertigten Unterlagen auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben; Unterlagen, die in elektronischer Form übergeben wurden, sind auf Aufforderung unverzüglich in nicht wiederherstellbarer Weise zu löschen und diese Löschung zu bestätigen. Seite 2 von 8 Zorn Maschinenbau GmbH Sparkasse Singen-Radolfzell Handelsregister-Nr.: HRB 713399 Geschäftsführer: Martin Zeiher Höllstrasse 11 IBAN: DE41 6925 0035 0004 844726 Amtsgericht Freiburg UST.-IDNR. DE301531813 D-78333 Stockach
4. Leistungsumfang
4.1 Der Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen richtet sich grundsätzlich nach unserem Angebot. Schwerpunkt der Leistungserbringung ist stets Herstellung und Lieferung des Liefergegenstands.
4.2 Bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung erbringen wir daneben zusätzliche Leistungen wie z.B. Aufstellung, Montage, Inbetriebnahme, Schulung etc. (nachfolgend „Zusatzleistungen“).
4.3 Nicht vom Leistungsumfang umfasst, sind die vom Kunden gem. Ziff. 12 zu erbringenden Beistellungen.
5. Preise und Zahlungen
5.1 Unsere Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Sie gelten in Euro DAP (Incoterms 2020) zum in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Bestimmungsort zuzüglich Verpackung sowie ggfs. Kosten für Zusatzleistungen.
5.2 Die Zahlung des Preises erfolgt in den vereinbarten Raten zum jeweils vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt. Über die Zahlungsraten werden jeweils Rechnungen ausgestellt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Anzahlung bei Vertragsschluss sofort rein netto, die übrigen Zahlungen 14 Tage rein netto nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
5.3 Nach Fälligkeit sind bis zum Eintritt des Verzugs Fälligkeitszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.
5.4 Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Rechtsverhältnis oder wegen anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche des Kunden statthaft.
5.5 Wir sind zur Abtretung unserer Forderungen gegen den Kunden berechtigt.
6. Lieferfristen und Nichtverfügbarkeit der Leistung
6.1 Lieferfristen werden im Projektplan nach Abschluss der Konstruktionsphase individuell vereinbart; im Zweifel ist die in unserer Auftragsbestätigung maßgeblich.
6.2 Eine verbindlich zugesagte Lieferfrist beginnt vorbehaltlich nachstehender Ziff. 6.3. mit dem Tag der Absendung unserer Auftragsbestätigung.
6.3 Ist der Kunde verpflichtet, bestimmte Unterlagen, wie z.B. Genehmigungen, Freigaben usw., selbst zu beschaffen, Pläne zu übermitteln oder freizugeben oder eine Anzahlung zu leisten, so beginnt die Lieferfrist frühestens in dem Zeitpunkt, in dem alle vom Kunde zu beschaffenden Unterlagen uns zugegangen sind, alle mit dem Kunde zu klärenden Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt, alle sonstigen vom Kunde zu erfüllenden Verpflichtungen geleistet und eine zu leistende Anzahlung bei uns eingegangen ist.
6.4 Ein vereinbarter Liefertermin verschiebt sich entsprechend, wenn der Kunde die von ihm zu erfüllenden Verpflichtungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erbringt. Unsere Rechte wegen Verzug des Kunden bleiben unberührt.
6.5 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind die Parteien verpflichtet, den Vertrag unter Berücksichtigung ihrer gegenseitigen Interessen angemessen anzupassen. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere
– nach dem allgemeinen Stand der Technik unerwartete technische Hindernisse bei der Umsetzung der in der Konstruktionsphase gefundenen Lösung beim Bau einer Sondermaschine,
– Höhere Gewalt (Ziff. 20) sowie
– die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, wenn weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
7. Rechtzeitigkeit der Leistung
7.1 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist unsere (Teil-)Leistung jeweils fristgemäß erbracht,
– im Hinblick auf den vereinbarten Lieferzeitpunkt, wenn vor Ablauf der Lieferfrist bzw. des Liefertermins der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Bereitschaft zum Versand des Liefergegenstands mitgeteilt ist;
– im Hinblick auf eine vereinbarte Abnahme mit der Mitteilung der Abnahmebereitschaft;
– im Hinblick auf die Erbringung von Zusatzleistungen mit Abschluss der Erbringung der jeweiligen Zusatzleistung.
7.2 Im Falle der Erbringung von Zusatzleistungen hat der Kunde für die Möglichkeit der ungestörten Leistungserbringung Sorge zu tragen, insbesondere die bauseitigen und sonstigen Pflichten des Kunden (Ziff. 12) rechtzeitig vorher zu erfüllen oder für den Zeitraum der Leistungserbringung bereitzustellen. Andernfalls ist dies uns mindestens 10 Tage vor dem vereinbarten oder angekündigten Liefertermin bekannt zu geben.
7.3 Sind zu diesem Zeitpunkt bereits Lieferungen durch uns eingeleitet, die aufgrund von vom Kunden zu vertretenden Umständen an uns zurückgesandt werden, sind wir berechtigt, unsere Mehraufwendungen gesondert in Rechnung zu stellen. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich entsprechend. Dies gilt auch im Falle von Änderungen oder Neubestellungen des Kunden, die nach Vertragsschluss erfolgen. Anfallende Lagerkosten bei Dritten hat der Kunde uns zu erstatten; bei Lagerung auf dem eigenen Gelände sind ortsübliche Lagerkosten zu zahlen. Seite 3 von 8 Zorn Maschinenbau GmbH Sparkasse Singen-Radolfzell Handelsregister-Nr.: HRB 713399 Geschäftsführer: Martin Zeiher Höllstrasse 11 IBAN: DE41 6925 0035 0004 844726 Amtsgericht Freiburg UST.-IDNR. DE301531813 D-78333 Stockach
8. Verzug
8.1 Gerät der Kunde mit der Annahme des Liefergegenstands in Verzug, so werden wir, die durch die Lagerung entstandenen Aufwendungen, bei Lagerung in unserem Werk die ortsüblichen Lagerkosten berechnen. Dies gilt entsprechend, wenn die Lieferung auf Wunsch des Kunden verzögert wird.
8.2 Gerät der Kunde mit der Annahme des Liefergegenstands oder mit der Zahlung einer oder mehrere Kaufpreisraten in Verzug, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt Leistung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadenersatzanspruches statt Leistung können wir 20 % des Auftragswertes netto als pauschalen Schadenersatz fordern; den Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen.
8.3 Geraten wir infolge einfacher Fahrlässigkeit mit der Lieferung in Verzug, ist unsere Haftung für den Schadenersatz wegen der Lieferverzögerung für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,5% des Auftragswertes netto, maximal jedoch auf 5% des Auftragswertes netto, begrenzt. Macht der Kunde in den genannten Fällen Schadenersatz statt der Lieferung geltend, ist dieser Schadenersatzanspruch auf 10% des Auftragswertes netto der Höhe nach begrenzt. Die Haftungsbegrenzungen nach den vorstehenden Sätzen 1 und 2 gelten nicht bei einem Verzug infolge Vorsatzes oder groben Verschuldens, ferner nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei einem Fixgeschäft, wenn also das Geschäft mit der Einhaltung der fest bestimmten Leistungszeit stehen oder fallen soll.
8.4 Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden und die gesetzlichen Rechte des Verkäufers, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), unberührt.
9. Vorabnahme
9.1 Nach Bau des Liefergegenstands erfolgt die Vorabnahme in unserem Betrieb. Verlangen wir die Vorabnahme des Liefergegenstands (Mitteilung der Vorabnahmebereitschaft), so hat der Kunde die Vorabnahme unverzüglich mit uns zusammen vorzunehmen. Es ist ein gemeinsames Vorabnahmeprotokoll anzufertigen, dass von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. In dem Vorabnahmeprotokoll müssen alle entdeckten Vertragswidrigkeiten des Liefergegenstandes aufgenommen werden, selbst wenn sie die Abnahme nicht hindern.
9.2 Der Kunde darf die Vorabnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern. Wir werden diese Mängel bis zur Endabnahme beseitigen.
10. Lieferung, Gefahrübergang, Inbetriebnahme
10.1 Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung gilt für Lieferung und Gefahrübergang DAP (Incoterms 2020) zum in der Auftragsbestätigung genannten Bestimmungsort.
10.2 Verzögert sich die Versendung oder Abholung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere auf Verlangen des Kunden, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der mitgeteilten Versandbereitschaft auf den Kunden über; dies gilt auch dann, wenn eine andere Lieferklausel vereinbart ist. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Die Zahlungsverpflichtungen des Kunden bleiben hiervon unberührt.
10.3 Alle Liefergegenstände werden durch eine Spedition als Sondertransporte ausgeliefert. Dies beinhaltet vor allem, dass eine direkte Lieferung ohne Zuladung durch Fremdgüter am gleichen Tag erfolgen muss.
10.4 Ist dies nicht möglich, muss sichergestellt sein, dass die Lieferung gesichert und überwacht gelagert wird. Vorzugsweise soll ein ruhender Transport in einer Halle zwischengelagert werden, um Umwelteinflüssen und Diebstahl vorzubeugen. Entsprechende Aufwände werden separat ausgewiesen.
10.5 Alle Liefergegenstände werden auf speziellen angepassten Paletten transportiert.
10.6 Das Abladen des Liefergegenstands sowie der Transport an dessen Aufstellungsort ist Pflicht und Verantwortung des Kunden.
11. Montage, Inbetriebnahme
11.1 Die Endmontage und Inbetriebnahme der Anlage findet erst statt, wenn der Kunde die Anlage am Bestimmungsort aufgestellt und sie entsprechend an die notwendige Energieversorgung sowie ggfs. weitere Zu- und Ableitungen entsprechend dem Energieversorgungsplan angeschlossen hat.
11.2 Unseren Mitarbeitern ist es untersagt, in die Haustechnik eines Kunden einzugreifen.
12. Beistellungen und Leistungspflichten des Kunden
12.1 Soweit der Kunde für die Herstellung des Liefergegenstands Komponenten oder Muster-Werkstücke zur Verfügung zu stellen hat („Beistellung“), muss er diese zum im Projektplan vereinbarten Termin DDP (Incoterms 2020) an unser Werk in Stockach liefern. Können wir aufgrund des Fehlens der Beistellung unsere vertraglichen Pflichten nicht oder nicht vollständig erbringen, verlängert sich die Leistungsfrist entsprechend.
12.2 Die Beistellung muss der vereinbarten Spezifikation entsprechen. Wir haften nicht für Verzögerungen oder Mängel, die von nicht vertragsgemäßen Beistellungen verursacht werden.
12.3 Vor Erbringung der Zusatzleistungen müssen seitens des Kunden alle erforderlichen Voraussetzungen geschaffen sein, so dass die Zusatzleistungen sofort nach Ankunft unseres Mitarbeiters ohne Gefahr für deren Leben und Gesundheit begonnen und ohne Unterbrechung vereinbarungsgemäß durchgeführt werden können. Seite 4 von 8 Zorn Maschinenbau GmbH Sparkasse Singen-Radolfzell Handelsregister-Nr.: HRB 713399 Geschäftsführer: Martin Zeiher Höllstrasse 11 IBAN: DE41 6925 0035 0004 844726 Amtsgericht Freiburg UST.-IDNR. DE301531813 D-78333 Stockach
12.4 Folgende Voraussetzungen müssen vom Kunden auf seine Kosten und Gefahr erfüllt werden:
− der Aufstellort ist entsprechend dem Aufstellplan vorbereitet,
− sämtliche Versorgungsleitungen und Schutzmaßnahmen (Strom, Wasser, Druckluft, Hydraulik, FI-Schutzschalter etc.), die für die Aufstellung und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes nach dem Energieversorgungsplan benötigt werden, sind vorhanden und anschlussbereit,
− der Liefergegenstand und sein Zubehör befinden sich ausgepackt am Aufstellort,
− die Räume, in denen die Montage und Inbetriebnahme erfolgt, müssen gegen Witterungseinflüsse geschützt, gut beleuchtet und genügend erwärmt sein, und
− Probenmaterial zur Inbetriebnahme und Schulung in der bestimmungsgemäßen Verwendung des Liefergegenstandes ist bereitgestellt.
12.5 Der Kunde hat des Weiteren auf seine Kosten und Gefahr zu übernehmen:
− das Entladen und Aufstellen des Liefergegenstandes am Aufstellungsort durch hierfür qualifiziertes Personal,
− die Bereitstellung der zu Montage und Inbetriebnahme erforderlichen und geeigneten Hilfs- und Betriebsstoffe, Vorrichtungen und schweren Werkzeuge, insbesondere Transport- und Hebewerkzeuge, sowie von Licht, Strom und Heizung.
13. Endabnahme des Liefergegenstands bei Vereinbarung
13.1 Verlangen wir nach Leistungserbringung die vereinbarte Endabnahme des Liefergegenstands (Mitteilung der Abnahmebereitschaft), so hat der Kunde die Endabnahme unverzüglich mit uns zusammen vorzunehmen. Es ist ein gemeinsames Abnahmeprotokoll anzufertigen, dass von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. In dem Abnahmeprotokoll müssen alle entdeckten Vertragswidrigkeiten des Liefergegenstandes aufgenommen werden, selbst wenn sie die Abnahme nicht hindern.
13.2 Der Endabnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft mit uns durchführt oder wenn der Kunde den Liefergegenstand in Gebrauch nimmt.
13.3 Der Kunde darf die Entgegennahme bzw. Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1 Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen (einschließlich aller Nebenforderungen wie z.B. Finanzierungskosten, Zinsen) aus diesem Vertrag vor.
14.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, Verpfändung oder Veränderung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstands nicht berechtigt. Die betriebliche Nutzung durch den Kunden vor Eigentumsübergang ist zulässig.
14.3 Der Kunde ist verpflichtet, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes des Liefergegenstands an uns abgetreten.
14.4 Bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und/oder Abhandenkommen des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstands hat der Kunde uns unverzüglich zu unterrichten. Eine Verletzung dieser Pflicht sowie sonstiges vertragswidriges Verhalten des Kunden, insbesondere die Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, gibt uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur erfolgreichen Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer erfolgreichen Wiederbeschaffung der gelieferten Gegenstände aufgewendet werden mussten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
14.5 Wenn wir wirksam vom Vertrag zurückgetreten sind, sind wir zur Rücknahme des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstands berechtigt, wenn die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht wurde. Unsere gesetzlichen Rechte und Pflichten nach einem Rücktritt vom Vertrag bleiben im Übrigen unberührt. Die durch die Ausübung des Zurücknahmerechts entstehenden Kosten, insbesondere für Transport und Lagerung, trägt der Kunde. Wir sind berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand zu verwerten und uns aus dem Erlös zu befriedigen, sofern die Verwertung zuvor mit angemessener Frist angedroht wurde. Sollte der Erlös die offenen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis übersteigen, wird dieser Überschuss an den Kunden herausgegeben.
14.6 Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Kunden erlischt das Recht des Kunden zur betrieblichen Nutzung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstands. Die gesetzlichen Rechte eines – auch vorläufigen – Insolvenzverwalters bleiben unberührt. Seite 5 von 8 Zorn Maschinenbau GmbH Sparkasse Singen-Radolfzell Handelsregister-Nr.: HRB 713399 Geschäftsführer: Martin Zeiher Höllstrasse 11 IBAN: DE41 6925 0035 0004 844726 Amtsgericht Freiburg UST.-IDNR. DE301531813 D-78333 Stockach
15. Mängelrüge, Rechte bei Sachmängeln
15.1 Der Kunde hat Mängel jeglicher Art – mit Ausnahme von versteckten Mängeln – unverzüglich nach der Ablieferung an den Kunden, spätestens nach Ablauf von zehn Werktagen (der Samstag zählt nicht als Werktag) in Textform zu rügen; ansonsten gilt der Liefergegenstand als genehmigt. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, jedoch spätestens innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist in Textform zu rügen; ansonsten gilt der Liefergegenstand auch hinsichtlich dieser versteckten Mängel als genehmigt. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichten wir in keinem Fall auf den Einwand der verspäteten, ungenügenden oder unbegründeten Mängelrüge.
15.2 Der Kunde ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen. Bei Transport- oder Bruchschäden ist der Liefergegenstand in dem Zustand zu belassen, in dem sie sich beim Erkennen des Schadens befindet.
15.3 Kann nach einer Mängelanzeige des Kunden ein Mangel des Liefergegenstands nicht festgestellt werden, hat uns der Kunde die im Zusammenhang mit der Prüfung des Liefergegenstands entstandenen Kosten zu ersetzen.
15.4 Soweit der Liefergegenstand einen Mangel aufweist, können wir nach unserer Wahl als Nacherfüllung entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vornehmen, es sei denn, es wurde zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart.
15.5 Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über eine vom Kunde gesetzte angemessene Nachfrist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder die geschuldete Gegenleistung zu mindern. Wegen eines nur unerheblichen Mangels kann der Kunde nur mit unserer Zustimmung vom Vertrag zurücktreten.
15.6 Sachmängelrechte können nur entstehen, wenn der Liefergegenstand bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufweist. Keine Sachmängelrechte entstehen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte, Verwendung nicht spezifikationskonformer zu bearbeitender Werkstücke, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Betrieb, Behandlung oder Wartung entgegen der Dokumentation, insbesondere der Betriebsanleitung, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sofern diese nicht auf ein uns zurechenbares Verschulden zurückzuführen sind, sowie bei Fällen höherer Gewalt.
15.7 Im Übrigen stehen dem Kunden die gesetzlichen Mängelrechte zu. Für Schäden wegen Mangelhaftigkeit des Liefergegenstands haften wir jedoch nur in den in Ziff. 16 genannten Grenzen.
16. Haftung
16.1 Soweit sich aus dem Angebot einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
16.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei gesetzlich zwingend vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz und im Falle der Garantiehaftung.
16.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
16.3.1 unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
16.3.2 für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. In keinem Fall ersetzen wir entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Stillstandskosten und andere indirekte Schäden sowie vergebliche Aufwendungen.
16.4 Soweit wir nach Ziff. 16.3.2 auf Schadensersatz haften, ist unsere Haftung auf den Deckungsbetrag unserer Versicherung in Höhe von EUR 1 Mio. begrenzt. Für den Fall, dass aus Sicht des Kunden ein höherer Schaden oder Vermögensschaden zu erwarten ist, können wir auf Wunsch und Kosten des Kunden einen – höheren – Versicherungsschutz eindecken.
16.5 Die sich aus Ziff. 16.3.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
16.6 Die Begriffe „Schaden“ oder „Schadenersatzansprüche“ in diesen Lieferbedingungen umfassen auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Seite 6 von 8 Zorn Maschinenbau GmbH Sparkasse Singen-Radolfzell Handelsregister-Nr.: HRB 713399 Geschäftsführer: Martin Zeiher Höllstrasse 11 IBAN: DE41 6925 0035 0004 844726 Amtsgericht Freiburg UST.-IDNR. DE301531813 D-78333 Stockach
17. Verjährung
17.1 Bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle der Garantiehaftung, sowie bei der Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
17.2 Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder einer fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bei sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten aus dem jeweiligen Vertrag durch uns oder unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, gilt ebenfalls die gesetzliche Verjährungsfrist.
17.3 In allen übrigen Fällen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
18. Software
18.1 Der Kunde erhält einen archivierten Datensatz ohne Quellcode zur Wiederherstellung der Funktionalität des Liefergegenstands.
18.2 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunde hieran und an der zugehörigen Dokumentation ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung eingeräumt. Die Software wird ausschließlich zur bestimmungsgemäßen Nutzung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software zu anderen Zwecken ist untersagt. Der Kunde hat kein Recht die Software zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
18.3 Der Kunde ist berechtigt, die Software zusammen mit dem Liefergegenstand einem Dritten unter Übergabe der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, seine eigene Nutzung der Software vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien der Software von seinen Rechnern zu entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen. Auf unsere Anforderung hin muss uns der Kunde die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechteeinräumung gemäß vorstehend Ziff. 18.1 vereinbaren.
18.4 Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Software zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass wir dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf dessen Anforderung hin nicht innerhalb einer angemessenen Frist zugänglich gemacht haben.
18.5 Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie der Software zu erstellen, wenn dies zur Sicherung seiner künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen gut sichtbaren Urheberrechtsvermerk anbringen. Der Kunde ist verpflichtet, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – weder zu entfernen noch ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.
18.6 Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben bei uns bzw. dem Softwarelieferanten. Eine Vergabe von Unterlizenzen durch den Kunden ist nicht zulässig.
18.7 Die Regelungen unter vorstehend Ziff. 14 (Eigentumsvorbehalt), Ziff. 15 (Mängelrüge, Rechte bei Sachmängeln) und Ziff. 16 (Haftung) gelten entsprechend auch für die Software. Ziff. 15.6 gilt mit der Maßgabe, dass Sachmängelrechte an der Software und am Liefergegenstand auch dann nicht entstehen, soweit der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass die Software in einer Hardware- und/oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den von uns vorgegebenen Anforderungen nicht gerecht wird sowie für Änderungen und Modifikationen, die der Kunde an der Software vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieser Lieferbedingungen oder aufgrund unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt zu sein.
19. Geistiges Eigentum am Liefergegenstand
19.1 Es ist dem Kunden nicht gestattet, den Liefergegenstand nachzubauen oder nachbauen zu lassen.
19.2 Sämtliche technischen Entwicklungen, die Zusammenstellung der Komponenten und die Steuertechnik sowie alle nicht offenkundigen technischen Einzelheiten ist unser geistiges Eigentum und darf von Dritten nicht weiterverwendet werden.
20. Höhere Gewalt
20.1 „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes, das eine Partei daran hindert, eine Vertragspflicht zu erfüllen, wenn und soweit die von der Behinderung betroffene Partei (nachfolgend „die betroffene Partei“) nachweist, (a) dass ein solches Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt und (b) dass die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei vernünftigerweise nicht hätten vermieden oder überwunden werden können. Als Hindernis im Sinne von lit. (a) gelten u.a. Kriege, Bürgerkriege, Aufstände, Terrorakte, Piraterie, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargos, Sanktionen, Lieferengpässe, behördliche Maßnahmen und Anordnungen, Enteignungen, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen, Feuer, es sei denn, die nicht betroffene Partei beweist das Gegenteil. Seite 7 von 8 Zorn Maschinenbau GmbH Sparkasse Singen-Radolfzell Handelsregister-Nr.: HRB 713399 Geschäftsführer: Martin Zeiher Höllstrasse 11 IBAN: DE41 6925 0035 0004 844726 Amtsgericht Freiburg UST.-IDNR. DE301531813 D-78333 Stockach
20.2 Erfüllt eine Partei ihre Vertragspflicht aufgrund des Versäumnisses eines Dritten, den sie mit der Erfüllung des gesamten Vertrags oder eines Teils des Vertrags beauftragt hat (einschließlich Vorlieferanten), nicht, so kann sich die Partei auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als die Voraussetzungen nach Ziff. 20.1 sowohl für die Vertragspartei als auch für den Dritten gegeben sind.
20.3 Soweit Ziff. 20.1 oder 20.2 erfüllt ist, ist die betroffene Partei von der Vertragspflicht und von einer etwaigen Haftung wegen ihrer Verletzung ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis die Unfähigkeit zur Leistung verursacht, und in dem Umfang, in dem das Hindernis die Leistung verhindert, befreit, vorausgesetzt, dass sie dies der anderen Partei unverzüglich mitteilt. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung der anderen Partei zugeht. Die andere Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, falls zutreffend, ab dem Zeitpunkt der Mitteilung aussetzen.
20.4 Ist die Wirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gilt Ziff. 20.3 nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der Vertragspflicht durch die betroffene Partei verhindert. Die betroffene Partei muss die andere Vertragspartei benachrichtigen, sobald das betreffende Hindernis nicht mehr besteht.
20.5 Die betroffene Partei ist verpflichtet, die höhere Gewalt soweit möglich zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.
20.6 Wenn die Höhere Gewalt mehr als drei Monate andauert, sind die Parteien verpflichtet, den Vertrag unter Berücksichtigung ihrer gegenseitigen Interessen angemessen anzupassen.
21. Härtefall
21.1 Eine Partei ist verpflichtet, ihre vertraglichen Pflichten auch dann zu erfüllen, wenn Ereignisse eingetreten sind, die die Erfüllung beschwerlicher machen, als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise erwartet werden konnte.
21.2 Ungeachtet der Ziff. 21.1, wenn eine Vertragspartei nachweist, dass (a) die weitere Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aufgrund eines Ereignisses, das sich ihrer Kontrolle entzieht und das sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht hätte berücksichtigen können, übermäßig beschwerlich geworden ist und dass (b) sie das Ereignis oder seine Folgen in zumutbarer und wirtschaftlich angemessener Weise nicht hätte vermeiden oder überwinden können („Härtefall“), sind die Parteien verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist nach Geltendmachung des Härtefalls über alternative Vertragsbedingungen zu verhandeln, die es vernünftigerweise ermöglichen, die Folgen des Ereignisses zu überwinden.
21.3 Wenn Ziff. 21.2 Anwendung findet, die Parteien aber nicht in der Lage waren, sich auf alternative Vertragsbedingungen gemäß diesem Artikel zu einigen, ist jede Partei berechtigt, das gem. Ziff. 25.2 zuständige Gericht zu ersuchen, den Vertrag im Hinblick auf die Wiederherstellung seines ausgewogenen Verhältnisses anzupassen.
22. Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir personenbezogene Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der Datenschutz-Grundverordnung speichern, nutzen oder verarbeiten, soweit dies zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich ist.
23. Dokumentation, Kennzeichnung
23.1 Die Dokumentation umfasst Konformitätserklärung, Baugruppenzeichnungen und Stücklisten in Papierform, Detailzeichnungen von Verschleißteilen in Papierform, Verschleißteilliste, Elektro-Schaltplan, Bedienungsanleitung und Wartungsplan.
23.2 Die Risikoanalyse kann vom Kunden in unserem Haus eingesehen und geprüft werden, ist jedoch nicht Bestandteil der Dokumentation.
23.3 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, ist der Liefergegenstand sowie die zugehörige Dokumentation in deutscher Sprache ausgezeichnet bzw. verfasst, und der Liefergegenstand erfüllt die für Deutschland geltenden gesetzlichen Anforderungen bezüglich Kennzeichnung und Zulassung, insbesondere die Maschinenrichtlinie.
23.4 Für die Erfüllung weitergehender Anforderungen anderer Rechtsordnungen außerhalb Deutschlands bezüglich Kennzeichnung oder Zulassung ist ausschließlich der Kunde zuständig, sofern die Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben.
24. Vermögensverschlechterung
24.1 Wenn beim Kunde nach Vertragsschluss eine Vermögensverschlechterung eintritt, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Sicherheitsleistung auszuführen. Wenn der Kunde nicht in der Lage ist, innerhalb angemessener Frist die geforderte Sicherheit zu stellen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
24.2 Das gleiche gilt, wenn uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass uns diese Tatsachen schon bei Abschluss des Vertrages bekannt waren oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten bekannt sein müssen. Seite 8 von 8 Zorn Maschinenbau GmbH Sparkasse Singen-Radolfzell Handelsregister-Nr.: HRB 713399 Geschäftsführer: Martin Zeiher Höllstrasse 11 IBAN: DE41 6925 0035 0004 844726 Amtsgericht Freiburg UST.-IDNR. DE301531813 D-78333 Stockach
25. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand
25.1 Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist Stockach, Deutschland.
25.2 Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Geschäften jeder Art Stockach, Deutschland. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem oder besonderem Gerichtsstand zu verklagen.
25.3 Für diese Allgemeinen Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des UN-Kaufrechts.
25.4 Der Vertrag mit uns bleibt auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig oder unwirksam erweisen sollten.